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Ratgeber | Soziales
Wohngeld unterstützt Haushalte mit niedrigem Einkommen
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05. März 2024 | Alke zur Mühlen
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Seit der Wohngeld-Reform haben mehr als dreimal so viele Haushalte Anrecht auf Wohngeld. Der staatliche Zuschuss entlastet Menschen mit niedrigem Einkommen oder Rente – sowohl Mieter:innen als auch Eigentümer:innen. Ein Überblick.
Angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern – das ist das Ziel von Wohngeld. Seit der Reform, auch „Wohngeld-Plus“ genannt, erfüllen deutlich mehr Haushalte die Bedingungen für die staatlichen Zahlungen. In Zeiten steigender Kosten lohnt es sich, den eigenen Anspruch neu zu prüfen. Als Mietzuschuss kann die Zahlung Mieter:innen bei der Miete und den Heizkosten entlasten. Auch Menschen mit selbstgenutztem Eigentum haben ein Recht auf Wohngeld. Als Lastenzuschuss hilft es ihnen, die Lasten einer notwendigen klimafreundlichen Sanierung abzufedern.
Wer bekommt Wohngeld?
Wohngeldberechtigt sind grundsätzlich alle Haushalte mit niedrigem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Wichtig: Die Wohnkosten dürfen nicht bereits durch andere Sozialleistungen oder Ausbildungsbeihilfen berücksichtigt werden. Wer Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Grundsicherung oder Jugendhilfeleistungen bezieht, ist deshalb in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Wer ein niedriges Einkommen oder eine geringe Rente bezieht, kann anspruchsberechtigt sein. Neben den Einkünften kommt es auch auf das Vermögen an. In die Berechnung fließt ebenfalls ein, wie die Verhältnisse bei den weiteren Haushaltsangehörigen sind. Das können nicht nur Familienmitglieder sein. Im Wohngeldgesetz ist definiert, wann von einem wohngeldrechtlichen Haushalt gesprochen werden kann.
Ob und in welcher Höhe der Zuschuss gezahlt wird, hängt damit im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zum Haushalt zählenden Haushaltsangehörigen
- der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsangehörigen
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (bis zu festgelegten Höchstbeträgen)
Einkommensgrenzen
Ab dem 1. Januar 2023 gelten diese Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohngeld je nach Haushaltsmitgliedern (monatliches Brutto-Gesamteinkommen):
Vermögensgrenzen
Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn ein zu hohes Vermögen vorhanden ist. Folgende Beträge dürfen nicht überschritten werden:
Wichtig: Es gibt Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel bei Schwerbehinderung, Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen oder für Alleinerziehende von Kindern unter 18 Jahren. Durch die Frei- und Abzugsbeträge kann sich ein Wohngeldanspruch auch ergeben, wenn das Einkommen eigentlich zu hoch ist. Eine erste Einschätzung gibt der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Eine rechtverbindliche Feststellung gibt es erst durch den schriftlichen Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde.
Wohngeld in Ausbildung oder Studium
In der Regel haben Auszubildende und Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn ihre Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG gefördert wird oder gefördert werden könnte. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Förderung zu 100 Prozent als Darlehen gewährt wird. Außerdem haben Auszubildende und Studierende mit Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld. Neben der Wohngeldstelle berät auch das Studentenwerk Oldenburg zu diesem Thema.
Das GSG Präventionsteam hilft
Wohngeld & mehr – das Präventionsteam berät unsere Mieter:innen individuell, welche staatlichen Zuschüsse ihnen zustehen. Das Ziel: den Betroffenen bei der Bewältigung von Krisen zur Seite zu stehen und ihnen langfristig zu helfen.
Wie beantrage ich Wohngeld?
Wohngeld muss nicht persönlich, in jedem Fall aber schriftlich bei der örtlichen Behörde beantragt werden. Welche Unterlagen mit dem Antrag zusammen abgegeben werden müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Eine Übersicht findet sich auf der Website der Stadt Oldenburg. Bei einem positiven Bescheid wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Im Allgemeinen wird es für zwölf Monate bewilligt. Ändern die sich im Antrag gemachten Angaben, etwa durch mehr oder weniger Einkommen, muss das Amt kurzfristig durch eine Veränderungsmitteilung darüber informiert werden.
Tipp
Weitere Unterstützungsleistungen
Leistungen für Bildung und Teilhabe Für die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Mehr dazu hier.
Vergünstigungen über den Oldenburg Pass Wohngeldbeziehende können den Oldenburg Pass beantragen.