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Klimaschutz sozialverträglich gestalten – nur eines der vielen Ziele im neuen Tochter-Unternehmen GSG ENERGIE.

GSG OLDENBURG gründet Tochterunternehmen GSG ENERGIE

Die GSG OLDENBURG befindet sich im Gründungsverfahren des Tochterunternehmens GSG ENERGIE. Die Eintragung im Handelsregister ist erfolgt. Folgen muss noch die Bildung des Aufsichtsrates. Geschäftsführerinnen der Energietochter sind Birgit Schütte und Christin Völsch.

Hintergrund der Gründung ist zum einen die Übernahme fast aller Heizungsanlagen von der EWE. Zum anderen erhält die GSG OLDENBURG durch das neue Unternehmen unmittelbaren Einfluss auf die Energiepreise für Ihre Mieterinnen und Mieter und kann die Technik bei bevorstehenden Anlagenwechseln direkt beeinflussen. Besonders wichtig ist hierbei der Hinweis, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen Mieterhöhungen kommen wird. Die Energietochter startet mit dem Bereich der Wärmeversorgung. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst allerdings die Bereiche Energie und Mobilität.

Sowohl die GSG OLDENBURG als auch die GSG ENERGIE stehen für Preiskalkulationen mit Augenmaß. Die Energietochter wird daher alles daransetzen, die Preise bestmöglich zu stabilisieren, auch wenn Sie auf die aktuelle Preisentwicklung am Markt leider keinen Einfluss hat. In diesem Zusammenhang hatte die GSG OLDENBURG im April bereits alle Mieterinnen und Mieter angeschrieben und diese gebeten, schon jetzt bestmöglich Rücklagen zu schaffen und allen empfohlen, Ihre monatlichen Abschlagszahlungen zu erhöhen.

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Bitte beachten!

Wärme-Abschlag Dezember

Sehr geehrte Mietende,

die Bundesregierung hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) eine Soforthilfe für alle Haushalte beschlossen und übernimmt den Dezember-Abschlag für Ihre Gas- beziehungsweise Wärmerechnung. Die Zahlungsübernahme orientiert sich für den Monat Dezember an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch zuzüglich 20 %. Sollten Sie zu den Mietenden gehören, bei denen unsere Energietochter GSG ENERGIE (Stichtag ist der 30.11.2022) die Heizanlagen oder Gasthermen bereits übernommen hat, und möchten Sie den Wärme-Abschlag für Dezember nicht leisten, werden wir diesem Wunsch selbstverständlich nachkommen.

Sollten sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, möchten wir Sie bitten sich direkt bei Frau Schröder unter der E-Mailadresse monikaschroeder@gsg-oldenburg.de zu melden. Von ihr wird dann die schnellstmögliche Erstattung veranlasst. Sollten Sie Ihre Abschläge monatlich an die GSG OLDENBURG überweisen, müssen Sie das im Dezember nicht machen. Auch in diesem Fall wenden Sie sich bitte der Information halber an unsere Frau Schröder. Allen denjenigen, die den Abschlag dennoch an uns zahlen, werden wir den Betrag mit der nächsten Heizkostenabrechnung selbstverständlich gutschreiben. Die Zahlung vermindert auf diesem Wege die etwaige sich ergebende Nachzahlungsverpflichtung bei der Nebenkostenabrechnung 2022. Seitens der GSG OLDENBURG empfehlen wir daher aufgrund der stark gestiegenen Preise, den Dezember-Abschlag zu leisten.

Mietende, bei denen die GSG ENERGIE die Heizanlagen oder Gasthermen noch nicht übernommen hat, müssen sich bei Fragen nach wie vor direkt an Ihren Wärmelieferanten EWE wenden. Die GSG ENERGIE hat bis zum Stichtag 30.11.2022 bereits 56 Heizanlagen und 202 Thermen übernommen. Weitere Anlagen folgen bis Mitte 2023.

Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Informationen zur „Wärmepreisbremse“

Um die Belastung der Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Entlastung, die sogenannte „Wärmepreisbremse“ beschlossen. Der Gesetzgeber hat diese Entlastung im EWPBG umgesetzt, welches am 24.12.2022 in Kraft getreten ist.

Die Wärmepreisbremse gilt ab 01.01.2023. Vorerst ist die Dauer der Wärmepreisbremse auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung aber ggf. um weitere vier Monate bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Entlastung unterscheidet zwischen drei Gruppen berechtigter Wärmekunden:

1. Eine Entlastung nach § 11 und § 13 EWPBG können Wärmekunden erhalten, deren Entnahmestelle kein zugelassenes Krankenhaus ist und deren jährlicher Verbrauch 1.500.000 Kilowattstunden nicht überschreitet, bzw. (verbrauchsunabhängig), wenn:

  • die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
    es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
  • es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

2. Eine Entlastung nach § 14 Abs. 1 EWPBG können alle Wärmekunden erhalten, die nicht unter § 11 fallen und die nicht mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.

3. Eine Entlastung nach § 14 Abs. 2 EWPBG können alle Wärmekunden erhalten, die nicht unter § 11 fallen und mit Dampf versorgt werden.

Den anspruchsberechtigten Wärmekunden wird ein ermittelter monatlicher Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Wärmekunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Abs. 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden Informationen erhalten Sie von uns weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.


Dem nachstehenden Dokument können Sie die Berechnung des Entlastungsbetrags entnehmen.

Gut zu wissen

Energiesparen bleibt wichtig

Durch die Entlastungsbeträge der Wärmepreisbremse wird die Kostenbelastung zwar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.

Die Berechnungslogik des EWPBG setzt keinen einfachen „Preisdeckel“, sondern lässt auf Grundlage eines solchen „Preisdeckels“ einen monatlichen Geldbetrag ermitteln. Dieser wird Ihnen – unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch – gutgeschrieben. Damit lohnt sich das Energiesparen zusätzlich. Denn: Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, da der Entlastungsbetrag in diesem Fall nicht reduziert wird.

Tipps: Energie sparen im Alltag

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Das GSG Präventionsteam hilft

Mieterinnen und Mietern, die durch gestiegene Energiekosten in Not geraten, bieten wir ab sofort eine Beratung zum Thema staatliche Hilfen und Unterstützung (z. B. neue Wohngeldregelung).

Mehr erfahren

„Beide Unternehmen werden Wege suchen und finden, um einen sozialverträglichen Klimaschutz zu betreiben. Die Aufgabe wird sicherlich nicht leicht, aber ich bin guter Dinge, dass der Schritt der Neugründung ein wichtiger Baustein sein wird.“

Stefan Könner, Geschäftsführer GSG OLDENBURG

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