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Klimaschutz sozialverträglich gestalten – nur eines der vielen Ziele im neuen Tochter-Unternehmen GSG ENERGIE.
Hintergründe
Gründung von GSG ENERGIE
Die GSG OLDENBURG hat im Jahr 2022 das Tochterunternehmens GSG ENERGIE gegründet. Geschäftsführerinnen der Energietochter sind Birgit Schütte und Christin Völsch.
Hintergrund der Gründung war zum einen die Übernahme fast aller Heizungsanlagen von der EWE. Zum anderen erhält die GSG OLDENBURG durch das neue Unternehmen unmittelbaren Einfluss auf die Energiepreise für Ihre Mieterinnen und Mieter und kann die Technik bei bevorstehenden Anlagenwechseln direkt beeinflussen. Besonders wichtig ist hierbei der Hinweis, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen Mieterhöhungen gekommen ist. Die Energietochter startet mit dem Bereich der Wärmeversorgung. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst allerdings die Bereiche Energie und Mobilität.
Sowohl die GSG OLDENBURG als auch die GSG ENERGIE stehen für Preiskalkulationen mit Augenmaß. Die Energietochter wird daher alles daransetzen, die Preise bestmöglich zu stabilisieren, auch wenn Sie auf die Preisentwicklung am Markt leider keinen Einfluss hat. In diesem Zusammenhang hatte die GSG OLDENBURG im April 2023 alle Mieterinnen und Mieter angeschrieben und diese gebeten, bestmöglich Rücklagen für etwaige Nachzahlungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen zu schaffen und allen empfohlen, Ihre monatlichen Abschlagszahlungen zu erhöhen.
Gesetzliche Regelungen
Aktuelle Informationen für unsere Mieterinnen und Mieter
Um die Belastung der Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Entlastung, die sogenannte „Wärmepreisbremse“ beschlossen. Der Gesetzgeber hat diese Entlastung im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) umgesetzt, welches am 24.12.2022 in Kraft getreten ist.
Die Wärmepreisbremse galt ab 01.01.2023 und endet zum 31.12.2023. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Entlastung unterscheidet zwischen drei Gruppen berechtigter Wärmekunden:
1. Eine Entlastung nach § 11 und § 13 EWPBG können Wärmekunden erhalten, deren Entnahmestelle kein zugelassenes Krankenhaus ist und deren jährlicher Verbrauch 1.500.000 Kilowattstunden nicht überschreitet, bzw. (verbrauchsunabhängig), wenn:
- die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder - es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
2. Eine Entlastung nach § 14 Abs. 1 EWPBG können alle Wärmekunden erhalten, die nicht unter § 11 fallen und die nicht mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
3. Eine Entlastung nach § 14 Abs. 2 EWPBG können alle Wärmekunden erhalten, die nicht unter § 11 fallen und mit Dampf versorgt werden.
Den anspruchsberechtigten Wärmekunden wird ein ermittelter monatlicher Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Preisbremse wird mit Abrechnung der Heizkosten nach Beendigung der Abrechnungsperiode – also mit Abrechnung in 2024 für 2023 zum Ansatz gebracht.
Der Wärmeversorger der GSG, die GSGE, ist per Gesetz (§11 Abs. EWPBG) verpflichtet, der GSG als Kundin für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem sie die Entnahmestellen der GSG beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung der Kundin mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat die GSGE dieser den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die GSGE ist verpflichtet, den auf ihre Kundin entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.
Dem nachstehenden Dokument können Sie die Berechnung des Entlastungsbetrags entnehmen. Hier finden Sie außerdem eine FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse.
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
die Bundesregierung hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) eine Soforthilfe für alle Haushalte beschlossen und übernimmt den Dezember-Abschlag für Ihre Gas- beziehungsweise Wärmerechnung. Die Zahlungsübernahme orientiert sich für den Monat Dezember an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch zuzüglich 20 %. Sollten Sie zu den Mietenden gehören, bei denen unsere Energietochter GSG ENERGIE (Stichtag ist der 30.11.2022) die Heizanlagen oder Gasthermen bereits übernommen hat, und möchten Sie den Wärme-Abschlag für Dezember nicht leisten, werden wir diesem Wunsch selbstverständlich nachkommen.
Sollten sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, möchten wir Sie bitten sich direkt bei Frau Schröder unter der E-Mailadresse monikaschroeder@gsg-oldenburg.de zu melden. Von ihr wird dann die schnellstmögliche Erstattung veranlasst. Sollten Sie Ihre Abschläge monatlich an die GSG OLDENBURG überweisen, müssen Sie das im Dezember nicht machen. Auch in diesem Fall wenden Sie sich bitte der Information halber an unsere Frau Schröder. Allen denjenigen, die den Abschlag dennoch an uns zahlen, werden wir den Betrag mit der nächsten Heizkostenabrechnung selbstverständlich gutschreiben. Die Zahlung vermindert auf diesem Wege die etwaige sich ergebende Nachzahlungsverpflichtung bei der Nebenkostenabrechnung 2022. Seitens der GSG OLDENBURG empfehlen wir daher aufgrund der stark gestiegenen Preise, den Dezember-Abschlag zu leisten.
Mietende, bei denen die GSG ENERGIE die Heizanlagen oder Gasthermen noch nicht übernommen hat, müssen sich bei Fragen nach wie vor direkt an Ihren Wärmelieferanten EWE wenden. Die GSG ENERGIE hat bis zum Stichtag 30.11.2022 bereits 56 Heizanlagen und 202 Thermen übernommen. Weitere Anlagen folgen bis Mitte 2023.
Bitte beachten!
Wärme-Abschlag Dezember
Sehr geehrte Mietende,
die Bundesregierung hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) eine Soforthilfe für alle Haushalte beschlossen und übernimmt den Dezember-Abschlag für Ihre Gas- beziehungsweise Wärmerechnung. Die Zahlungsübernahme orientiert sich für den Monat Dezember an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch zuzüglich 20 %. Sollten Sie zu den Mietenden gehören, bei denen unsere Energietochter GSG ENERGIE (Stichtag ist der 30.11.2022) die Heizanlagen oder Gasthermen bereits übernommen hat, und möchten Sie den Wärme-Abschlag für Dezember nicht leisten, werden wir diesem Wunsch selbstverständlich nachkommen.
Sollten sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, möchten wir Sie bitten sich direkt bei Frau Schröder unter der E-Mailadresse monikaschroeder@gsg-oldenburg.de zu melden. Von ihr wird dann die schnellstmögliche Erstattung veranlasst. Sollten Sie Ihre Abschläge monatlich an die GSG OLDENBURG überweisen, müssen Sie das im Dezember nicht machen. Auch in diesem Fall wenden Sie sich bitte der Information halber an unsere Frau Schröder. Allen denjenigen, die den Abschlag dennoch an uns zahlen, werden wir den Betrag mit der nächsten Heizkostenabrechnung selbstverständlich gutschreiben. Die Zahlung vermindert auf diesem Wege die etwaige sich ergebende Nachzahlungsverpflichtung bei der Nebenkostenabrechnung 2022. Seitens der GSG OLDENBURG empfehlen wir daher aufgrund der stark gestiegenen Preise, den Dezember-Abschlag zu leisten.
Mietende, bei denen die GSG ENERGIE die Heizanlagen oder Gasthermen noch nicht übernommen hat, müssen sich bei Fragen nach wie vor direkt an Ihren Wärmelieferanten EWE wenden. Die GSG ENERGIE hat bis zum Stichtag 30.11.2022 bereits 56 Heizanlagen und 202 Thermen übernommen. Weitere Anlagen folgen bis Mitte 2023.
Mit unserem neuen Infoflyer erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Modernisierung Ihrer Heizungsanlage. Laden Sie sich hier unseren praktischen Leitfaden herunter und erfahren Sie, wie Sie mit Ihrer neuen Heizung Energie sparen und für ein angenehmes Raumklima sorgen.
Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, kurz: CO2KostAufG. Es bezweckt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Bis zum Jahresbeginn 2023 wurde die Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Öl allein von den Mietern gezahlt.
Gut zu wissen
Energiesparen bleibt wichtig
Durch die Entlastungsbeträge der Wärmepreisbremse wird die Kostenbelastung zwar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.
Die Berechnungslogik des EWPBG setzt keinen einfachen „Preisdeckel“, sondern lässt auf Grundlage eines solchen „Preisdeckels“ einen monatlichen Geldbetrag ermitteln. Dieser wird Ihnen – unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch – gutgeschrieben. Damit lohnt sich das Energiesparen zusätzlich. Denn: Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, da der Entlastungsbetrag in diesem Fall nicht reduziert wird.
Das GSG Präventionsteam hilft
Mieterinnen und Mietern, die durch gestiegene Energiekosten in Not geraten, bieten wir ab sofort eine Beratung zum Thema staatliche Hilfen und Unterstützung (z. B. neue Wohngeldregelung).
„Beide Unternehmen werden Wege suchen und finden, um einen sozialverträglichen Klimaschutz zu betreiben. Die Aufgabe wird sicherlich nicht leicht, aber ich bin guter Dinge, dass der Schritt der Neugründung ein wichtiger Baustein sein wird.“
Stefan Könner, Geschäftsführer GSG OLDENBURG