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Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, kurz: CO2KostAufG. Es bezweckt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Bis zum Jahresbeginn 2023 wurde die Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Öl allein von den Mietern gezahlt.

Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023

Ziel ist die gerechte Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter

Es gilt für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Gesetz gilt ausschließlich für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden keine CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt.
  • Die Kostenaufteilung liegt bei wärmeversorgten Heizanlagen in der Verantwortung des Vermieters, bei selbstversorgten Gas-Etagenheizung in der Verantwortung der Mieter*innen.
  • Alle nötigen Informationen zur C02-Kostenaufteilung finden Sie auf Ihrer Heizkostenabrechnung. Sie wird dazu um den Punkt „Informationspflicht nach§ 3 KohlendioxidkostenaufteiIungsgesetz (C02 l<ostAufG)" ergänzt.
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Ab wann wird die CO2-Kostenaufteilung fällig?

Die Berechnung erfolgt somit erstmalig im Jahr 2024 (für das Jahr 2023 als Abrechnungszeitraum). Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, bzw. der Wohnung.

Wo gibt es weitere Informationen?

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten an: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

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