
Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an
Personen ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland einen
dauerhaften Aufenthalt begründen können. Er gilt für die Dauer von einem
Jahr ab Ausstellung. Eine geförderte Wohnung darf nur an Personen
vermietet werden, deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreitet.