Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an
Personen ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland einen
dauerhaften Aufenthalt begründen können. Er gilt für die Dauer von einem
Jahr ab Ausstellung. Eine geförderte Wohnung darf nur an Personen
vermietet werden, deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreitet.
Finden Sie bei uns
genau das Richtige
genau das Richtige
- Startseite
- Für Mieter
- Mieten
- Mietangebote
Finden Sie Ihr neues Zuhause
Unsere aktuellen Mietangebote in der Stadt
Sie sind auf der Suche nach einer passenden Wohnung? Dann schauen Sie mal hier, vielleicht ist ja schon die richtige dabei.
Ihre Wohnungsbewerbung bei der GSG OLDENBURG über Immomio
So bewerben Sie sich ganz einfach und digital direkt auf Ihre Wunschwohnung.
Nichts gefunden? Teilen Sie uns Ihren Wohnungswunsch mit und wir halten die Augen für Sie offen!
Bewerbung ohne Immomio
Sie wollen Immomio nicht nutzen, um sich auf eine Wohnung zu bewerben? Dann nutzen Sie bitte das nachstehende Kontaktformular:
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie sich auf eine Wohnung, für die ein Wohnberechtigungsschein
erforderlich ist, auch nur mit einem solchen bewerben können. Sollten
Sie nicht berechtigt sein, dürfen wir Ihnen die jeweilige Wohnung nicht
vermieten!
Bei Fragen zum Wohnberechtigungsschein, wenden Sie sich bitte an die Stadt Oldenburg oder den Landkreis Oldenburg.
Wohnberechtigungsschein
Wir vermieten Wohnungen mit folgenden Arten von Wohnberechtigungsscheinen:
- Senioren mit einem Mindestalter von 60 Jahren. Diesen WBS benötigt man für einige Wohnungen bei uns, deren Nutzung ausschließlich für Senioren gedacht ist.
- Studenten, Schüler oder Auszubildende. Diesen WBS benötigt man für unsere WG-Zimmer in der Myliusstraße und der Cloppenburger Straße
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein (WBS), umgangssprachlich auch B-Schein genannt, ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Er wird auf Grundlage von § 5 des Wohnraumbindungsgesetzes (WoBindG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bis 5 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz) ausgestellt.