Die Beleuchtung ist aus Sicherheitsgründen während der Dunkelheit angestellt. Die Stromkosten der Energiesparlampen bewegen sich pro Jahr und Wohneinheit im Cent-Bereich.
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Informationen für Mieter und Eigentümer
Alles Wissenswerte auf einen Blick
Allgemein
Aus Sicherheitsgründen ist die Hauseingangstür grundsätzlich zu schließen. Das Abschließen der Tür ist nicht gestattet.
Besonderheiten der Instandsetzung
Die Rechtsprechung sieht solche Maßnahmen als gegeben an, wenn im Rahmen einer ohnehin fälligen Reparatur (Bedarf muss also gegeben sein) oder Erneuerung von Bauteilen nicht die ursprüngliche Ausführung gewählt wird, sondern eine „moderne“ aufgrund neuer Erfahrungen, des Fortschreitens der technischen Entwicklung oder der Verfügbarkeit neuer, anerkannter Baumaterialien. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der Stimmen.
Betriebskosten
Auf Anforderung holt der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg Sperrmüll ab. Dafür brauchen Sie eine Sperrmüllkarte. Diese bekommen Sie in den Bürgerbüros der Stadt, beim Abfallwirtschaftsbetrieb oder auch online zum Preis von 25 Euro. Abgefahren werden maximal vier Kubikmeter, den Abfuhrtermin bekommen Sie mitgeteilt.
Für die Versorgung mit Wärme und oft auch mit Wasser leisten Sie Vorauszahlungen an die EWE, sofern der EWE Ihre Heizungsanlagen gehören. Bei den Anlagen, die im Eigentum der GSG ENERGIE stehen, leisten Sie die Vorauszahlungen zusammen mit Ihrer monatlichen Miete an die GSG OLDENBURG. Über diese Vorauszahlungen rechnet die EWE beziehungsweise die GSG OLDENBURG einmal im Jahr mit Ihnen ab. Sollten Sie Fragen zu diesen EWE-Abrechnungen haben, bitten wir Sie, sich direkt an die EWE zuwenden. Die GSG verfügt über keine Unterlagen zu EWE-Abrechnungen. Sollten Sie Fragen zu den Abrechnungen der GSG OLDENBURG haben, wenden Sie sich gerne an die Ansprechpersonen auf Ihrer Abrechnung.
Diese Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt benötigt als Nachweis die Betriebskostenabrechnung, die Sie in dem Jahr bekommen haben, auf das sich die Steuererklärung bezieht.
Mit Ihrer Miete leisten Sie Vorauszahlungen für Betriebskosten, manchmal auch für Wasser/Abwasser oder Heizkosten. Einmal im Jahr verrechnen wir diese Vorauszahlungen und die im Abrechnungszeitraum tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Abrechnung bekommen Sie anschließend. Ihr Ergebnis, ein Guthaben oder eine Nachforderung, wird mit der nächsten Miete verrechnet.
Für Ihr Haus und Grundstück fallen immer wiederkehrende Kosten an, zum Beispiel für Grundsteuer, für Versicherungen, für Müllabfuhr oder für den Kabelanschluss. Diese Kosten werden auf die Mieter umgelegt und mit ihnen abgerechnet. So ist es auch im Mietvertrag vereinbart.
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Stadtteilbüro. Die Mitarbeiter werden Ihrer Beschwerde nachgehen und die Reinigungsfirma auf die genannten Versäumnisse hinweisen, wenn es erforderlich ist.
Buchhaltung
Das Hausgeld ist der gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz vom Wohnungseigentümer als monatliche Vorauszahlung zu zahlende Anteil an den Lasten und Kosten, welche sich aus dem vorab beschlossenen Wirtschaftsplan ergeben. Darin enthalten sind die Beiträge zu den Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Zuweisungen zur Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten. Über die mit dem Hausgeld gezahlten Beiträge hat der Verwalter einmal jährlich abzurechnen.
Im Wirtschaftsplan werden die geplanten, voraussichtlichen Kosten für das Wirtschaftsjahr vom Verwalter zur Beschlussfassung auf der Versammlung vorgelegt. Daraus ergibt sich auf Grundlage der für die WEG in der Teilungserklärung oder per Beschluss festgelegten Verteilungsschlüssel das monatlich vom Eigentümer zu leistende Hausgeld. Die Jahresabrechnung ist die Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten im Wirtschaftsjahr, welche nach Ablauf des Abrechnungsjahres auf Grundlage der für die WEG in der Teilungserklärung oder per Beschluss festgelegten Verteilungsschlüssel erstellt wird. Aus der Abrechnung ergeben sich für die Wohnungseigentümer entweder Guthaben oder Fehlbeträge. Die Beschlussfassung zur Abrechnung erfolgt auf der nächsten Versammlung.
Die Kostenverteilung ergibt sich aus § 16 Wohnungseigentumsgesetz (Nutzungen, Lasten und Kosten) sowie aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (Hausgeld / Lasten und Kosten) der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung haben Vorrang vor dem Gesetz und sind zu bestimmten Kostenpositionen konkreter.
Die Soll-Instandhaltungsrücklage ist die Summe der gemäß Wirtschaftsplan beschlossenen Instandhaltungszuweisungen nach Abzug der Instandhaltungsabgänge unter der Voraussetzung, dass alle Wohnungseigentümer ihrer Beitragszahlungspflicht zur Instandhaltung nachgekommen sind. Bei der Ist-Instandhaltungsrücklage, welche die tatsächlich vorhandene Instandhaltungsrücklage widerspiegelt, ist der vorgenannte Betrag um die nicht erbrachten Beitragsleistungen der Eigentümer zur Instandhaltungsrücklage reduziert.
Feuchtigkeit
Bitte melden Sie dies Ihrem zuständigen Stadtteilbüro und vereinbaren Sie direkt mit den Mitarbeitern einen Besichtigungstermin.
Finanzierung
Holen Sie für die Baufinanzierung mehrere Angebote von verschiedenen Kreditinstituten ein und vergleichen Sie diese miteinander. Schon kleine Unterschiede bei den Konditionen haben große Wirkung. So kann ein Unterschied im Zinssatz von beispielsweise 0,5 Prozent für Sie – über die gesamte Laufzeit des Darlehens gesehen – Mehrkosten von mehreren Tausend Euro bedeuten.
Solange Baugeld noch billig ist, sichern Sie sich einen günstigen Zinssatz mit möglichst langer Laufzeit. Die Zinsbindungsfrist sollte mindestens zehn Jahre betragen, besser sind 15 Jahre. Sollte von Ihrem Kreditinstitut auch eine Zinsbindung für die gesamte Laufzeit des Darlehens angeboten werden, sollten Sie ggf. diese Option wählen.
Geschäftszeiten
Die Geschäftszeiten der Hauptverwaltung sind montags bis mittwochs von 8 bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr.
Gewährleistung
Bitte wenden Sie sich an unsere Bauleiterinnen und Bauleiter, Frau Büttelmann, Tel. 0441 9708-157, oder Herrn Klein, Tel. 0441 9708-180.
Hausordnung-Recht
Die GSG ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungserfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil, da sie dazu nicht verpflichtet ist.
Wenden Sie sich bitte direkt an die GSG. Hier wird Ihnen ein Berechtigungsschein zum Anfertigen eines weiteren Schlüssels auf Ihre Kosten ausgestellt.
Sie mieten Ihre Wohnung grundsätzlich zu Wohnzwecken an. In Ausnahmefällen kann nach einem schriftlichen Antrag eine Prüfung erfolgen.
Bitte rufen Sie sofort bei der Feuerwehr an, Telefon 112.
Wichtig ist, dass Sie niemanden behindern. Ist das nicht der Fall, können Sie den Kinderwagen oder den Rollator in den Flur stellen. Sprechen Sie vorher bitte mit unserem Außendienst.
Jeder Mieter darf bis zu sechs Wochen Besucher oder Besucherinnen bei sich aufnehmen. Wollen Sie die Wohnung mit einer weiteren Person teilen oder soll jemand längerfristig einziehen, ist ein schriftlicher Antrag auf Untervermietung einzureichen. Erst nach schriftlicher Genehmigung gilt die Untervermietung als genehmigt.
Für Bauten oder Veränderungen brauchen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Antrag. Technische Mitarbeiter werden den Antrag prüfen und, sofern möglich, genehmigen.
Grundsätzlich nicht. Mittlerweile gibt es andere technische Möglichkeiten, internationale Fernsehprogramme zu empfangen. In jedem Fall bedarf es eines schriftlichen Antrages.
Die Kündigung muss schriftlich mit Unterschriften aller Vertragspartner erfolgen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate.
Die Rasenflächen sind zum Spielen und Verweilen freigegeben. Fußballspielen ist hier allerdings nicht erlaubt. Verunreinigungen und Beschädigungen an Pflanzungen sind unbedingt zu vermeiden.
Auf den Spielplätzen. Die Nutzung der Geräte erfolgt aber auf eigene Gefahr. Im Treppenhaus und im Keller dürfen Kinder nicht spielen.
Ihren Wagen parken Sie in der von Ihnen angemieteten Garage, dem von Ihnen angemieteten Stellplatz oder auf einem der zum Haus gehörenden freien Stellplätze für Mieter und Besucher. Sollte alles belegt sein, bleiben nur die öffentlichen Parkflächen. Diese Regelung gilt auch für motorisierte Zweiräder. Abgemeldete Fahrzeuge und Wohnanhänger dürfen nicht auf den Parkplätzen stehen.
Ja, sofern es sich um keine extreme Beschallung wie bei einem Schlagzeug handelt. Musizieren ist täglich außerhalb der Ruhezeiten und nicht an Sonn- und Feiertagen bis zu zwei Stunden erlaubt.
Sicherungen oder Leuchtmittel für das Treppenhaus, den Keller oder Außenbereiche gibt es beim Vermieter Ihrer Wohnung. Sicherungen oder Leuchtmittel für die Wohnung müssen Sie als Mieter eigenverantwortlich kaufen.
In die Abflüsse von Küche und Bad dürfen nur Wasser, Rückstände vom üblichen Bad und das Toilettenpapier. Andere Abfälle aus der Küche (z.B. Fette, Öle, Soßenreste, Schalen, Obstreste) gehören ebenso wenig in die Abflüsse wie etwa Katzenstreu. Letzteres gehört in die Restmülltonne, die anderen Küchenabfälle in die Biotonne.
Haus- und Kellertüren sollten schon aus Sicherheitsgründen geschlossen, aber nicht abgeschlossen sein. Dies verhindert, dass Unbefugte ins Haus kommen, gewährleistet aber, dass bei Gefahr (z. B. Feuer, Rauch) Besucher ohne Schlüssel das Haus verlassen können.
Auf Haus-, Treppen- und Kellerfluren dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Diese Bereiche dienen als Fluchtwege. Abgestellte Gegenstände würden eine Gefahr darstellen. Keller und Böden sind Mietnebenräume und dienen als Abstellräume, sofern sie einzelnen Wohnungen direkt zugeordnet sind. Gemeinschaftliche Flächen, wie Wasch- und Trockenräume sind keine Abstellflächen. Auf gemeinschaftlichen Böden sollte jederzeit erkennbar sein, welche Sachen wem gehören. Selbstverständlich dürfen feuergefährliche Stoffe und Substanzen nicht im Haus gelagert werden. Motorisierte Fahrzeuge haben ebenfalls nichts im Haus zu suchen.
Der Balkon gehört zur Wohnung. Rücksichtnahme ist geboten. So ist etwa beim Gießen der Blumen darauf zu achten, dass das Wasser nicht auf den darunterliegenden Balkon fließt. In keinem Fall dürfen Gegenstände oder gar Abfälle über die Brüstung geworfen oder „entsorgt“ werden. Teppiche, Decken und andere Textilien sollten nicht über der Brüstung ausgeklopft werden. Wäsche sollte unterhalb der Brüstung getrocknet werden. Es darf nicht gegrillt werden, Immissionen durch Qualm sind zu vermeiden, Ruhezeiten zu beachten.
Sofern keine Fremdfirma mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, erfolgt die Reinigung von Treppenhaus, Kellergang, Boden und Bürgersteig wechselseitig gemäß dem Reinigungsplan. Dieser kann einvernehmlich durch die Mieter oder den Vermieter erstellt werden. Häufig wird hierbei auch das Herausstellen der Mülltonnen geregelt.
In einem Mietshaus wohnen Menschen mit vielen verschiedenen Interessen. Es ist deshalb für ein gedeihliches Miteinander sehr wichtig, auf die Rechte, Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Menschen sind verschieden. Jeder hat andere Ideen, andere Wünsche und Gewohnheiten. Toleranz bedeutet, das zu akzeptieren. Man muss nicht alles gut und richtig finden, was andere machen, glauben oder denken – aber man muss sich nicht gleich darüber aufregen. Entstehen Probleme, sollten sie freundlich thematisiert werden.
Nein. Das Grillen auf den Balkonen ist gemäß Hausordnung nicht gestattet.
Zwischen 22 und 7 Uhr sowie von 13 bis 15 Uhr
Ein Recht auf ruhestörenden Lärm, Feiern oder Partys gibt es nicht! Weder einmal, noch dreimal im Jahr, erst recht nicht einmal im Monat darf lautstark gefeiert werden. Bei allen Feiern, Grill- und Fußballabenden müssen Mieter Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Dazu zählt das Einhalten der Nachtruhe ab 22 Uhr – dies gilt auch für Balkone, Terrassen und Gärten. Auch zwischen 13 und 15 Uhr muss besonders Rücksicht genommen werden.
Haussanierung
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Bauleiter. Dessen Namen finden Sie in dem Infoschreiben oder an der Pinnwand im Treppenhaus.
Heizung
Eine Mitteilung der Mietenden ist in jedem Fall sehr wichtig. Sollte eine Funktionsfähigkeit aus diesem Grund nicht gegeben sein, wird gemäß Heizkostenverordnung eine Schätzung vorgenommen. Bitte achten Sie daher regelmäßig auf diese Mitteilungspflicht!
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können.
Bei den Grundkosten handelt es sich um einen Bestandteil der Heizkosten, welcher nach der Nutzfläche der jeweiligen Wohnung berechnet wird. Beim Grundpreis handelt es sich um ein fixes monatlich zu zahlendes Entgelt für die Bereitstellung der Wärmeversorgung.
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können.
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Im Allgemein ist hier nur schwer eine Aussage zu treffen, da sich der Preis je Einheit nach der jeweiligen Abrechnung und der Kosten richtet und Jahr für Jahr unterschiedlich ist. Der Preis je Einheit wird unterschieden zwischen Grundkosten und Verbrauchskosten.
Rechenbeispiel
Gesamtverbrauch des Hauses 36.690,000 KWH
Gesamtkosten für Heizung 6.000,51 €
Diese Kosten werden aufgeteilt zwischen Grund- und Verbrauchskosten. Die dadurch errechneten Verbrauchkosten werden dann durch die im gesamten Haus registrierten Einheiten des Hauses dividiert.
Dies ergibt den errechneten Preis je Einheiten in €
Preis je Einheit Grundkosten = 2,338144
Preis je Einheit Verbrauchskosten = 0,168020
Die Kosten je Einheit errechnen sich damit jedes Jahr erneut.
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können. Abbildung: © Techem Energy Services GmbH
Egal ob die Anlage mit Einrohr- oder Zweirohrführung ausgeführt ist, sitzt der Heizkostenverteiler auf einem Heizkörper, der warm wird und so zur Raumluft eine Temperaturdifferenz existiert (Registrierbeginn ab 22,5 °C Heizflächentemperatur und Differenz Heiz-/Raumtemperatur > 4K). Dann registriert der Heizkostenverteiler auch einen Verbrauch.
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können.
Heizkostenverteiler der neuesten Techem Generation sind mit zwei Sensoren ausgestattet, die ständig die Heizkörper- und Raumtemperatur ermitteln und daraus den Verbrauch berechnen. Sie besitzen eine eigene Energieversorgung und überwachen sich selbstständig. Die Geräte erkennen thermische Beeinflussung z. B. durch Wärmestau oder Manipulation und wenden dann automatisch eine andere Raumtemperaturbewertung an. Fehlerhafte Verbrauchswerte im Sommer werden softwareseitig durch eine Heizbetriebserkennung neutralisiert.
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können.
Grundsätzlich erfassen Heizkostenverteiler die Wärmeabgabe von Heizkörpern. Über ein wärmeleitfähiges Trägerteil wird die Heizkörperwärme auf den Heizkostenverteiler übertragen. Die Funktionsweise eines Heizkostenverteilers hängt vom jeweiligen Gerätetyp ab. Es gibt zwei Kategorien von Heizkostenverteilern: Die Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und die elektronischen Heizkostenverteiler. Die Funk-Heizkostenverteiler gehören dabei zur Gruppe der elektronischen Heizkostenverteiler.
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip liegt ein mit Messflüssigkeit gefülltes und nach oben offenes Röhrchen am wärmeleitenden Trägerteil an. Je nach Temperatur des Heizkörpers und damit des Trägerteils verdunstet die Messflüssigkeit im Heizkostenverteiler schneller oder langsamer. Die Menge der verdunsteten Flüssigkeit bildet den anteiligen Verbrauch ab.
Die elektronischen Heizkostenverteiler von Techem bestehen aus einem wärmeleitenden Unterteil und einem elektronischen Schaltkreis mit LC-Anzeige. Sie verfügen über ein Zweifühlersystem. Der erste Fühler misst über das Unterteil die Temperatur der Heizkörperoberfläche. Der zweite Fühler misst die Raumlufttemperatur. Aus der daraus ermittelten Temperaturdifferenz und der im Gerät gespeicherten heizkörperspezifischen Daten wird der anteilige Wärmeverbrauch errechnet. Es erfolgt somit eine genauere Erfassung als bei Systemen mit nur einem Temperaturfühler.
Die funkfähigen Heizkostenverteiler unterscheiden sich von den herkömmlichen elektronischen Heizkostenverteilern dadurch, dass die Ablesung ohne Betreten der Wohnung erfolgt. Die Verbrauchsdaten werden hier per Funk übertragen und zentral abgerufen.
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können.
Wenn Sie eine Therme in der Wohnung haben, prüfen oder korrigieren Sie bitte die Einstellung Ihres Raumthermostaten und den Wasserdruck (1 bis 1,2 bar). Falls die Heizungen nach der Prüfung immer noch kalt sind, wenden Sie sich bitte, wenn die Heizung
- im Eigentum der EWE steht an das zuständige Störungscenter der EWE mit Angabe der WBIS-Nummer, um die Therme zuordnen zu können. Tel. 0800 393 2010. Der Service ist 24 Stunden erreichbar.
- im Eigentum der GSG ENERGIE steht, an die GSG OLDENBURG unter 0441 9708-0. Außerhalb der Geschäftszeiten ereichen Sie die GSG ENERGIE über die Störungshotline 0441 9708-345.
Internet und Telefon
Sie können sich einen Anbieter aussuchen. Der Anschluss über das Fernsehkabel kann nur bei Ihrem Kabelversorger erfolgen. Die GSG-Wohnungen werden in der Regel durch Vodafone Deutschland GmbH versorgt. Wenn der Anschluss über Ihr Telefonkabel erfolgt, gibt es keine Einschränkungen bei der Wahl Ihres Anbieters.
Kabelfernsehen
Bitte melden Sie diese Störung direkt bei Ihrem Anbieter.
Die GSG-Wohnungen sind mit einem Breitbandkabelanschluss zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet. Die Kosten dafür werden mit den Betriebskosten abgerechnet. Eine Kündigung des Anschlusses oder ein Anbieterwechsel sind nicht möglich.
Kaufvertrag
Neben dem vereinbarten Kaufpreis trägt der Käufer in der Regel auch die Erwerbskosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie ggf. eine Maklerprovision. Die genannten Positionen belaufen sich insgesamt auf etwa 13 Prozent des Kaufpreises.
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Kaufverträge und Grundschuldbestellungen notariell beurkundet werden müssen. In anderen Fällen sollten Absprachen mit Banken, Baufirmen oder weiteren Beteiligten immer schriftlich festgehalten werden. Vertrauen Sie nicht auf mündliche Zusagen!
Kostenzusage
Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt beziehen, benötigen wir immer eine Kostenzusage zur Mietübernahme von der entsprechenden Stelle. Hierfür bekommen Sie von uns ein Mietangebot, mit dem Sie zur Behörde gehen und es vorzeigen. Wenn alle Voraussetzungen stimmen, erhalten Sie eine Kostenzusage, die Sie wieder bei der GSG abgeben müssen.
Mietenberechnung
Der Mieter ist Vertragspartner der GSG OLDENBURG Bau- und Wohngesellschaft mbH. Daher benötigen wir vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Kostenübernahme der erhöhten Miete abzuklären fällt in den Verpflichtungsbereich des Mieters. Die Mitteilung an das Jobcenter oder die Stadt Oldenburg ersetzt nicht die vom Vermieter angeforderte Zustimmung zur Mieterhöhung.
Bei der Vornahme einer Mieterhöhung aufgrund höherer Vergleichsmieten (§ 558 BGB) müssen Mieter schriftlich zustimmen. Bei Nichtzustimmung sieht der Gesetzgeber nur die Klageerhebung (§ 558 b BGB) vor.
Für die Mieterhöhung werden verschiedene Vergleichskriterien herangezogen. Mögliche Mängel werden dabei nicht berücksichtigt und berechtigen nicht, die Zustimmung zu verweigern. Sollten Mängel vorhanden sein, können sich die Mieter an unser zuständiges Stadtteilbüro wenden.
Sofern der Mietvertrag nichts festlegt, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für den frei finanzierten Wohnungsbau. Für den preisgebundenen Wohnungsbau gelten andere gesetzliche Bestimmungen (WoBindG, II. BV u. a.).
Grundmietenerhöhungen können wegen höherer Vergleichsmieten (§§ 558 ff. BGB) oder wegen Modernisierungen (§§ 559 ff. BGB vorgenommen werden. Es gibt außerdem Mieterhöhungen aufgrund von Vereinbarungen (§ 557 BGB), Änderung der Staffelmiete (§ 557 a BGB) oder Vereinbarungen für die Indexmiete (§ 557 b BGB).
Stand: September 2022. Techem und die GSG OLDENBURG sind für Inhalt und Aktualität nicht verantwortlich. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten, da sich beispielsweise Materialien jederzeit ändern können.
Bei einer Vergleichsmietenanhebung nach §§ 558 ff. BGB schuldet der Mieter durch schriftliche Zustimmung die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558 b BGB).
Für Mieterhöhungen aufgrund einer Modernisierung gilt die gleiche Frist (§ 559 b BGB).
Mietkaution
Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter vom Vermieter die hinterlegte Mietkaution zurückverlangen. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehende Ansprüche. Das kann etwa eine rückständige Miete, eine anfallende Nachzahlung aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung oder ein Anspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sein. Die Mietkaution darf nicht "abgewohnt" werden. Mieter dürfen auch nicht die Mietzahlungen einstellen und die ausstehenden Mieten mit der Kaution verrechnen. Der Vermieter kann die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung eventueller Mängel einbehalten. Dem Vermieter stehen bis zu sechs Monate Prüfungszeit wegen etwaiger Schadenersatzansprüche zu.
Sollte nach Mietvertragsende gegenüber dem Mieter keine Schadensansprüche bestehen, steht die Kaution der ARGE zu und wird auch an diese ausgezahlt. Bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der ARGE, dass die Kaution an den Mieter ausgezahlt werden soll, wird das Kautionsguthaben an den Mieter ausgezahlt.
Mietzahlungen
Zum Erteilen eines SEPA-Lastschriftmandats laden Sie sich das hinterlegte Formular aus dem Internet und füllen es vollständig aus. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular schicken Sie bitte per Brief oder Fax an unsere Geschäftsstelle.
Bitte laden Sie sich das hinterlegte SEPA-Lastschriftmandat aus dem Internet und füllen Sie es vollständig aus. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular schicken Sie bitte per Brief oder Fax an unsere Geschäftsstelle. Das neue SEPA-Lastschriftmandat mit der geänderten Bankverbindung muss spätestens zum 20. des Monats bei uns vorliegen, damit der Lastschrifteinzug bis zum nächsten Monatsanfang berücksichtigt werden kann.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Mietzahlung oder der Betriebskostennachzahlung haben, wenden Sie sich bitte umgehend an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Mietzahlungsangelegenheiten. Wir werden gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung suchen.
- Sabrina Bischoff, Telefon 0441 9708-140, E-Mail: sabrinabischoff@gsg-oldenburg.de
- Monika Schröder, Telefon 0441 9708-145, E-Mail: monikaschroeder@gsg-oldenburg.de
- Alexander Falkenberg, Telefon 0441 9708-139, E-Mail: alexanderfalkenberg@gsg-oldenburg.de
Sind Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, setzen Sie sich bitte umgehend mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Mietzahlungsangelegenheiten in Verbindung. Wir werden gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung zur Erhaltung Ihrer Wohnung suchen.
- Sabrina Bischoff, Telefon 0441 9708-140, E-Mail: sabrinabischoff@gsg-oldenburg.de
- Monika Schröder, Telefon 0441 9708-145, E-Mail: monikaschroeder@gsg-oldenburg.de
- Alexander Falkenberg, Telefon 0441 9708-139, E-Mail: alexanderfalkenberg@gsg-oldenburg.de
Wir nehmen keine Provision. Wir verlangen lediglich eine Kaution in Höhe von 2,5 Kaltmieten.
Nein, wir nehmen keine Provision. Wir verlangen lediglich eine Kaution in Höhe von 2,5 Kaltmieten.
Modernisierung
Bitte stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die GSG und nennen Sie darin Ihre Wünsche.
Um an Ihre Wohnung einen Balkon anzubauen, müssen sich alle Mieter einer Hausseite einig sein, dass sie einen Balkon möchten. Dabei muss jeder bereit sein, eine Mieterhöhung von ca. 50 bis 70 Euro monatlich zu tragen. Ist das der Fall, stellen Sie bitte gemeinsam einen schriftlichen Antrag. Wir prüfen daraufhin, ob ein Balkon baurechtlich zulässig ist.
Neubau
Wir bauen in unseren Neubauten keine Küchen ein. Sie haben somit die Möglichkeit, unter Beachtung der vorgegebenen Anschlüsse, eine Küche ihrer Wahl aufzustellen.
Änderungswünsche können nicht berücksichtigt werden, da hierdurch evtl. eine Bauzeit- und Kostenveränderung entstehen würde. Die Baumaterialien sind durch die GSG festgelegt, um später anfallende Reparaturen kostengünstig ausführen zu können.
Generell ist das Betreten der Baustelle für Unbefugte verboten. Falls eine Besichtigung stattfinden soll oder Aufmaße geplant sind (z. B. vom Küchenlieferanten), ist unbedingt eine Terminabsprache mit der technischen Abteilung der GSG zu vereinbaren.
Reparatur
Die telefonische Reparaturannahme erreichen Sie während der Geschäftszeiten der GSG unter Tel. 0441 9708-132. Online können Sie Ihre Schadensmeldung hier abgeben.
Außerhalb der Geschäftszeiten steht für Sie der Technische Notdienst unter Tel. (0172) 422 41 12 bereit.
Sanierung & Reklamation
Jede Badmodernisierung ist mit einer Mieterhöhung verbunden. Falls Ihre Miete von einer sozialen Einrichtung getragen oder mitfinanziert wird, müssen Sie bei der Behörde zusätzlich eine schriftliche Genehmigung beantragen.
Die durchschnittliche Mieterhöhung beträgt je nach Aufwand bei einer kompletten Badmodernisierung ca. 40 bis 50 Euro. Bei einer Teilmodernisierung müssen Sie mit ca. 25 Euro Mehrkosten im Monat rechnen. Die genaue Mietberechnung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Krankenkassen unterstützen den Umbau des Bades, falls ein Mieter mindestens Pflegestufe I hat, mit bis zu 4.000 Euro. Bei einer Teilmodernisierung, etwa beim Umbau „Dusche statt Badewanne“, könnten die Zuschüsse der Krankenkasse ausreichen, so dass keine Mieterhöhung zu erwarten ist.
Als Mieter müssen Sie bei der Krankenkasse vorab einen Antrag auf eine individuelle, das Wohnumfeld verbessernde Maßnahme stellen. Diesem Antrag muss zugestimmt werden. Im Anschluss übernimmt die GSG alle weiteren Maßnahmen.
Die Badausstattung ist bei der GSG standardisiert. Gerne zeigen wir Ihnen Muster der Wand- und Bodenfliesen.
Abends wird das WC provisorisch angeschlossen, damit die Benutzung während der Nacht gewährleistet werden kann. Tagsüber sind Ausweicheinrichtungen zu nutzen. Hier bieten sich eventuell Nachbarn, Freunde und öffentliche Einrichtungen an. Die Toilette ist meistens nach sieben Werktagen wieder nutzbar.
Nein.
Dafür stellen Sie schriftlich einen formlosen Antrag bei der GSG. Der zuständige Sachbearbeiter meldet sich dann bei Ihnen. Er wird alles Weitere, wie Machbarkeit, Ausstattung, Kosten, eine eventuelle Kostenübernahme durch einen Träger und den Zeitraum der Maßnahme mit Ihnen klären.
Je nach Größe des Bades benötigen wir ca. zwei Wochen, mindestens jedoch zehn Arbeitstage.
Bei der Sanierung werden Arbeiten durchgeführt, die dem Werterhalt des Hauses dienen. Hierbei handelt es sich um Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten. Modernisierungsmaßnahmen verbessern den Wert des Hauses. So führen eine Wärmedämmung der Gebäudehülle oder der Anbau von Balkonen zu einem höheren Wohnkomfort und unter Umständen zu einem geringeren Energieverbrauch der Mieter.
Die Entscheidung, welche Häuser wann saniert werden, ist von vielen Faktoren abhängig. Dazu zählen unter anderem der Zustand und der Standort des Gebäudes. Jedes Jahr wird eine neue Prioritätenliste erstellt, so dass wir Ihnen leider nicht mitteilen können, wann welches Gebäude für die Sanierung vorgesehen ist.
Der Balkon wird zu Ihrer eigenen Sicherheit abgeschlossen, wenn während der Sanierung das Benutzen des Balkons eine Gefahr darstellt. In den meisten Fällen wird das Balkongeländer entfernt und somit besteht kein Absturzschutz mehr. Der Schlüssel für das Sicherheitsschloss wird Ihnen ausgehändigt, sobald die Sanierungsarbeiten am Balkon abgeschlossen sind.
Eine Kellerdeckendämmung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In vielen unserer Häuser ist die Deckenhöhe im Keller sehr niedrig. Zusätzlich verlaufen viele Leitungen der Hausinstallation unter der Kellerdecke. Eine Dämmung würde unweigerlich zu Komplikationen führen.
Die GSG ist dabei, Dachböden gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu dämmen. Wenn in dem von Ihnen bewohnten Haus der Dachboden gedämmt wird, werden Sie rechtzeitig benachrichtigt.
Nachträgliche Veränderungen bedürfen einer Genehmigung der GSG. Anträge dafür sind schriftlich beim jeweiligen Stadtteilbüro oder direkt bei der Zentrale einzureichen.
Im Falle eines Wasserschadens setzen Sie sich bitte unverzüglich mit unserer Reparaturannahme, Tel. 0441 97 08-1 32 oder dem zuständigen Stadtteilbüro in Verbindung. Außerhalb der Bürozeiten wenden Sie sich bitte an den Notdienst, Tel. (0172) 4224112. Unsere Mitarbeiter werden alles Weitere veranlassen.
Grundsätzlich lässt die GSG keine Umbauten in ihren Mietwohnungen zu. Aber es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn es sich um eine Anpassung für ältere oder pflegebedürftige Mieter handelt. In diesem Fall stellen Sie einen Antrag, damit wir die Durchführung prüfen können. Die Arbeiten werden von unseren Fachfirmen ausgeführt. Die Kosten sind vom Mieter zu tragen.
Treppenhausreinigung
Am besten ist es, wenn sich das in der Hausgemeinschaft klären lässt und der Reinigungsplan eingehalten wird. Wenn die Hausgemeinschaft mehrheitlich wünscht, dass Reinigungsarbeiten von einer Firma ausgeführt werden sollen, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung. Die Kosten dafür werden mit den Betriebskosten abgerechnet.
Versammlung
Gemäß § 24, Abs. 6, Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz ist über die in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen. Diese enthält Angaben zur Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Versammlungsort, den Versammlungstag und – zeitraum, die Anzahl der insgesamt vertretenen Stimmen sowie die Tagesordnung inkl. der Abstimmungsergebnisse. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen
Die Niederschrift wird gemäß § 24, Abs. 6, Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz vom Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterschrieben. Die Unterzeichnenden müssen bei der Versammlung anwesend gewesen sein.
Verstopfung
Rohrverstopfungen beseitigt die Firma Onyx / Veolia. Bitte vereinbaren Sie direkt mit der Firma einen Termin unter der Tel. 0441 926 69 77. Es entstehen Ihnen keine Kosten.
Verwaltung des Wohnungseigentums
Die Aufgaben des Beirats sind:
- die Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben
- die Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Rechnungslegung der Kostenanschläge sowie Stellungnahme dazu
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. In besonders dringlichen Fällen kann sie kürzer sein.
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Sofern eine Notwendigkeit besteht (z. B. bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen) kann die Einberufung weiterer Versammlungen sinnvoll/erforderlich sein.
Grundsätzlich ist eine Vertretung in der Eigentümerversammlung zulässig.
Im Allgemeinen ist die Vertretungsvollmacht schriftlich spätestens bei Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen. Ein Fax oder ein übersendetes Dokument per E-Mail genügen in diesem Fall.
Die Teilungserklärung wird benötigt, um Wohnungseigentum zu begründen. Der teilende Eigentümer erklärt gegenüber dem Grundbuchamt die Grundstücksaufteilung in Sondereigentum verbundenen mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum.
Ein Verwalter wird über einen Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmmehrheit bestellt.
Verwalterbestellung darf für höchstens fünf Jahre erfolgen. Im Falle der ersten Bestellung nach Wohnungseigentumsbegründung darf der Verwalter für höchstens drei Jahre bestellt werden.
Das Hausgeld ist der vom Wohnungseigentümer als monatliche Vorauszahlung zu zahlende Anteil an den Lasten und Kosten, welche sich aus dem vorab beschlossenen Wirtschaftsplan ergeben. Sowie die Zuweisungen zur Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten.
Im Wirtschaftsplan werden die geplanten, voraussichtlichen Kosten für das Wirtschaftsjahr vom Verwalter zur Beschlussfassung auf der Versammlung vorgelegt. Daraus ergibt sich auf Grundlage der für die WEG in der Teilungserklärung oder per Beschluss festgelegten Verteilungsschlüssel das monatlich vom Eigentümer zu leistende Hausgeld.
Die Jahresabrechnung ist die Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten im Wirtschaftsjahr, welche nach Ablauf des Abrechnungsjahres auf Grundlage der für die WEG in der Teilungserklärung oder per Beschluss festgelegten Verteilungsschlüssel erstellt wird. Aus der Abrechnung ergeben sich für die Wohnungseigentümer entweder Guthaben oder Fehlbeträge.
Der Verwaltungsbeirat ist neben der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter das dritte Organ der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Er ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, d. h. seine Bestellung kann auch ausgeschlossen werden. Die Wohnungseigentümer beschließen durch Stimmenmehrheit seine Bestellung, deren Dauer im Gegensatz zur Verwalterbestellung zeitlich nicht begrenzt ist.
Das Sondereigentum ist entweder das Eigentum an einer Wohnung oder an abgeschlossenen, aber nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Mit jedem Sondereigentum ist ein Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden.
Das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in rechnerische Bruchteile aufgeteilt Bei Teilung eines Wohnhauses in eine Eigentümergemeinschaft wird festgelegt wie viele Miteigentumsanteile auf ein Sondereigentum entfallen.
Das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen die Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Eigentum eines Dritten oder im Sondereigentum stehen.
Stimmenthaltungen sind nicht zu werten und gelten daher auch nicht als Nein-Stimmen.
- Kopfprinzip
- Wohnungseinheiten
- Miteigentumsanteile
Bei grundsätzlich möglichen Mehrheitsbeschlüssen ist ein Beschluss wirksam gefasst, wenn grundsätzlich mehr abgegebene Ja-als Nein-Stimmen gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen.
Nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Verwalter ist eine Änderung des Abstimmungsverhaltens eines Eigentümers nicht möglich.
Neben dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Ein Beschluss ist im Regelfall zustande gekommen, wenn er mit der im Wohnungseigentumsgesetz oder in der Gemeinschaftsordnung geforderten Stimmenmehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) der anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer gefasst wurde und vom Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung verkündet wurde.
Der Umlaufbeschluss ermöglichst außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung im sog. Umlaufverfahren eine Beschlussfassung; zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen und der Verwalter den Beschluss (z.B. durch Rundschreiben/ Rundmail) verkündet.
Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein (WBS), umgangssprachlich auch B-Schein genannt, ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Er wird auf Grundlage von § 5 des Wohnraumbindungsgesetzes (WoBindG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bis 5 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz) ausgestellt.
Wir vermieten Wohnungen mit folgenden Arten von Wohnberechtigungsscheinen:
- Senioren mit einem Mindestalter von 60 Jahren. Diesen WBS benötigt man für einige Wohnungen bei uns, deren Nutzung ausschließlich für Senioren gedacht ist.
- Studenten, Schüler oder Auszubildende. Diesen WBS benötigt man für unsere WG-Zimmer in der Myliusstraße und der Cloppenburger Straße
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an
Personen ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland einen
dauerhaften Aufenthalt begründen können. Er gilt für die Dauer von einem
Jahr ab Ausstellung. Eine geförderte Wohnung darf nur an Personen
vermietet werden, deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreitet.