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Ratgeber
Mit dem Wohnberechtigungsschein günstige Wohnungen mieten
Staatliche Förderung
Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Damit es ausreichend angemessenen Wohnraum zu günstigen Preisen gibt, fördert der Staat den Bau von Wohnungen. Die Bedingung an die Vermieterinnen und Vermieter: Die Wohnungen müssen für eine feste Zeit, aktuell 30 oder 35 Jahre, zu bestimmten Bedingungen vermietet werden. Einerseits ist die Höhe der Miete begrenzt. Andererseits gibt es Einkommensgrenzen für die Mietenden. In Niedersachsen gibt das das Niedersächsische Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) mit seinen Durchführungsverordnungen den Rahmen vor. So soll sichergestellt werden, dass Menschen mit geringem Budget diese Wohnungen anmieten können. Die GSG Oldenburg vermietet seit jeher viele Sozialwohnungen.
Die Voraussetzungen müssen stimmen
WBS, §-8-Schein oder B-Schein benötigt – alle diese Bezeichnungen in Inseraten meinen dasselbe: den Wohnberechtigungsschein. Nur wer ihn vorlegen kann, darf die Wohnung mieten. Den Schein erhält man von der Stadt oder Wohngemeinde, in der man die Wohnung beziehen möchte. Einen Anspruch haben grundsätzlich Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, auf längere Dauer einen Wohnsitz begründen wollen und deren (Gesamt-)Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Weitere Informationen und Dokumente
Bürgerservice Stadt Oldenburg (externer Link mit weiteren Informationen und Formularen)
Wohnraumförderung Land Niedersachsen (externer Link mit weiteren Informationen und Rechtsgrundlagen)

Einkommen
Je nach Art der Bauförderung unterscheiden sich die Einkommensgrenzen später bei der Vermietung. Bei nach §3, Absatz 2 NWoFG gefördertem Wohnraum beträgt die Einkommensgrenze bei einem Einpersonenhaushalt 17.000 € jährlich, und 23.000 € bei einem Zweipersonenhaushalt. Greift § 5 Abs. 2 DVO-NWoFG erhöhen sich die Summen um jeweils 60 Prozent. Das kann etwa bei Mietraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung der Fall sein. Für alle kann sich der Freibetrag noch weiter erhöhen: wenn mehr Personen im Haushalt leben, bei Behinderung, bei jungen Ehepaaren oder Kindern.
Wohnfläche
Außerdem darf die Wohnfläche je nach Haushaltsmitgliedern eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Aktuell ist die Grenze für Haushalte mit einer Person 50 m², mit zwei Personen bis 60 m², mit drei Personen 75 m² und bei Haushalten mit vier Personen 85 m². Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um weitere 10 m². Für Personen mit Behinderungen und Alleinerziehende kommen jeweils weitere 10 m² hinzu. Gut zu wissen: Eine Überschreitung der Wohnungsgrößen um bis zu 10 Prozent ist unbeachtlich.
Zum Angebot der GSG gehören außerdem Wohnungen, die ausschließlich zweckgebunden vermietet werden. Das betrifft unsere Seniorenwohnungen für Menschen ab 60 Jahren. Und unsere WG-Zimmer, die ausschließlich Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden oder Studierenden vorbehalten sind.

Schriftlicher Antrag
Der Antrag für den Wohnberechtigungsschein muss schriftlich gestellt werden. Wie hoch die jeweilige Einkommensgrenze ist, hängt unter anderem davon ab, wie viele Personen zum Haushalt gehören. Auch ein Grad der Behinderung kann den Freibetrag erhöhen. Dem Formular müssen bestätigende Unterlagen beigefügt werden. Wer vor hat, sich auf eine geförderte Wohnung zu bewerben, sollte sich rechtzeitig um diese Unterlagen kümmern. Und beachten: Das Ausstellen des Wohnberechtigungsscheines kostet eine Verwaltungsgebühr. In Oldenburg sind das bis zu 25 Euro.
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