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Eigentum

Hausordnung

Häuser und Wohnungen werden nur dann zum Heim, wenn jeder Mieter sie vorsichtig und rücksichtsvoll behandelt. Im gemeinsamen Interesse aller Mieter dieses Hauses sowie für ein gemeinschaftliches Miteinander und zur ordnungsgemäßen Behandlung der Liegenschaft, ist die nachfolgende Hausordnung aufgestellt worden. Ihr Inhalt ist Gegenstand des Mietvertrages.

Die enthaltenen Rechte und Pflichten gelten für alle Mieter des Hauses. Wir bitten Sie um Einhaltung dieser Hausordnung. Nur wenn jeder Mieter darauf achtet, an der Einhaltung eines auf gegenseitiger Rücksichtnahme gegründeten Zusammenlebens mitzuwirken, wird die Hausgemeinschaft stets eine gute sein. Zu diesem Zweck ist diese Hausordnung aufgestellt worden.

1. Sicherheit

Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren stets geschlossen, aber nicht abgeschlossen zu halten. So bleiben Fluchtmöglichkeiten erhalten. Die Fluchtwege sind grundsätzlich freizuhalten. Fluchtwege sind alle Bereiche außerhalb der Wohnung, die zu einer Außentür oder einem Notausgang führen. Kellereingänge / Kellertüren und Brandschutztüren sind ständig geschlossen, aber nicht abgeschlossen zu halten. Die Haustürschlüssel dürfen nur Personen ausgehändigt werden, die zum Hausstand des Mieters gehören. Auf Haus-, Treppen- und Kellerfluren dürfen keine Gegenstände dauerhaft abgestellt werden. Zur Vermeidung von Unglücksfällen dürfen Fußmatten nicht auf Treppenaufgängen vor die Wohnungstüren gelegt werden.

Um das Eindringen von Ungeziefer, Unterkühlung der Erdgeschosswohnungen und Frostschäden zu vermeiden, sind die Kellerfenster geschlossen zu halten und nur zur kurzen Lüftung zu öffnen. Kellerräume der Mieter sind grundsätzlich nicht zur Lagerung von hochwertigen und/oder feuchtigkeitsempfindlichen Gütern (z.B. Möbel, Elektrogeräte usw.) und Lebensmitteln. Bei Frost und Frostgefahr sind die zum Haus und zur Wohnung gehörende Wasserleitungen, Heizkörper, Zentralheizungsanlagen, WC-Becken und Abflussrohre vor dem Einfrieren zu schützen.

Das Einschlagen von Nägeln und Haken in der Nähe der Wasserleitungen, den elektronischen Anlagen sowie in Türen und Fenstern ist nicht gestattet. Bei der Benutzung von Aufzugsanlagen sind Unfall- und Sachschäden durch genaueste Beachtung der Aufzugsbestimmungen zu vermeiden.

Das Grillen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Terrassen und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

Jegliche Belästigung der Hausbewohner durch Rauch -und Geruchsimmissionen ist zu unterlassen.

2. Ruhezeiten und Lärmvermeidung

Ruhestörende Geräusche sind zu vermeiden, insbesondere hat jeder ruhestörender Lärm zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr zu unterbleiben. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit ganztägig. Hausmusik und das Spielen von Tongeräten dürfen nicht zur Störung der Hausbewohner führen. Die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Terrassen usw.) darf die übrigen Hausbewohner / Nachbarn nicht stören.

Bitte halten Sie die Zimmerlautstärke ein. Hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten, insbesondere mit elektrischen Geräten, bei denen Ruhestörungen sich nicht vermeiden lassen, sind nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchzuführen. Das gleiche gilt auch für andere Maschinen und Geräte sowie für handwerklichen Betätigungen.

3. Reinigung

Damit Haus und Grundstück in einem sauberen und reinen Zustand bleiben, ist jeder Mieter verpflichtet, die von ihm benutzten, gemeinschaftlichen Räume und Anlagen in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten. Sämtliche Einrichtungen des Hauses und Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln.

Wenn der Vermieter die Reinigung der Treppenhäuser und Bürgersteige sowie der gemeinsam benutzten Grundstückswege und Flächen nicht durch einen Dienstleister ausführen lässt, sind die Mieter für die Reinigung der Treppenhäuser und Bürgersteige nach folgender Regelung zuständig:

Mieter im Erdgeschoss vom Hauseingang einschließlich Haustür bis zum Ansatz der nach oben führender Treppe. Bei mehreren Wohnungen in einem Geschoss wechselt die Reinigungspflicht zwischen den Parteien wöchentlich. Die Reinigung der Kellertreppen, Keller- und Bodenflure und der Bodentreppe, die nicht zu einer selbstständigen Wohnung führen, ist Aufgabe aller Mieter und wechselt gemäß Plan den der Vermieter aufstellt. Die Treppenhausreinigung ist jeweils morgens vor 10:00 Uhr durchzuführen.

Die Reinigung der Bürgersteige sowie der gemeinsam benutzten Grundstückswege und Flächen hat im wöchentlichen Wechsel zu erfolgen. Im Fall von Schnee/Eis oder sonstigen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, haben die Reinigung und das Ausbringen abstumpfender Mittel in täglichen Intervallen, ggf. auch mehrmals täglich nach Bedarf, stattzufinden.

Die Reinigung ist nach der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Stadt/ Gemeinde durchzuführen.

Auch die Mieter der hinteren Eingänge der Wohnhäuser, die nicht an der Straße liegen, haben sich an der Reinigung (auch Schneefegen usw.) der Bürgersteige sowie der gemeinsam benutzten Grundstückswege und Flächen im Wechsel zu beteiligen. Sofern die Mieter untereinander keinen einvernehmlichen Plan für die Durchführung vereinbaren, ist der Vermieter berechtigt, einen solchen verbindlich aufzustellen.

Verschmutzungen an Grundstückswegen, Bürgersteigen, Hausfluren und Treppenaufgängen durch Transporte, Arbeiten und Haustieren sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen.

Das Reinigen, Ausklopfen von Gegenständen und Entleeren von Gefäßen aus Fenstern, Türen, auf oder von Balkonen und im Treppenhaus ist nicht erlaubt.

Beim Gießen von Blumen auf Blumenbrettern, Blumenkästen, Balkonen und auf den Fensterbänken ist sorgfältig darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft oder auf die Fenster, Balkone anderer Mieter tropft. Die Balkone sind von Schnee freizuhalten. Sie dürfen nicht ungewöhnlich belastet werden. Blumenkästen und Blumenbretter müssen sachgemäß und sicher angebracht sein.

Die Fußböden in der Wohnung sind so zu pflegen, dass keine Schäden daran entstehen. Steinholzfußböden dürfen nicht mit scharfen Waschmitteln aufgewischt und Parkettfußböden nicht gescheuert werden. Bei empfindlichen Fußböden sind Eindruckstellen von Möbeln durch zweckentsprechende Vorrichtungen zu vermeiden. Die Verwendung von Gleitnägeln ist nicht zulässig.

4. Außenanlagen

Die gärtnerischen Anlagen und Grünflächen dienen zur Freude und Erholung aller Mieter. Ihre schonende Behandlung wird daher von jedem erwartet.

Kinder dürfen auf den Rasenanlagen spielen, jedoch ist das Fußballspielen nicht erlaubt. Mutwillige Beschädigungen, die Benutzung als Ablagerungsplatz für Papier, Abfälle usw. ist untersagt. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass keine Schäden entstehen können; andernfalls werden die Erziehungsberechtigten für entstandene Schäden haftbar gemacht.

Rad- und Kradfahren auf den Gehwegen und Anlagen ist nicht gestattet.

Die Kinderspielplätze und Sandkästen dürfen nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr benutzt werden. Die Benutzung von Kinderspielplätzen und Spielgeräten (wie Klettergerüst usw.) geschieht auf eigene Gefahr. Haustiere sind von Sand- und Spielplätzen fernzuhalten. Kinder dürfen nicht auf Treppen, vor Haustüren und in Hausfluren spielen oder lärmen, die Wände und Gänge beschreiben oder beschmutzen. Kinder und deren Eltern haben den Innenhof, die Grünflächen und den Spielplatz nach Nutzung sauber zu halten. Nach Beendigung des Spielens sind die Flächen ordentlich zu hinterlassen.

5. Abfallbeseitigung

Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Müllcontainer entsprechend der vom regionalen Entsorger festgelegten Sortierung entsorgt werden. Sondermüll und Sperrgut müssen nach Vorschriften der Stadt/ Gemeinde gesondert entsorgt werden und gehören nicht in die hauseigenen Mülltonnen und Müllcontainer. Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln und ähnliches dürfen weder in die WC- noch in die Abflussbecken geschüttet werden. Durch Küchenabfälle und dergleichen verursachte Verstopfungen haben die Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Schmutz- und Abwasser dürfen nicht in Dach- oder Regenrinnen bzw. in die Balkonabflüsse gegossen werden. Der Müll ist entsprechend der behördlichen Vorschriften konsequent und ordnungsgemäß zu trennen.

6. Lüften & Rauchen

Regelmäßiges Lüften der Wohnung ist zwingend erforderlich und dient dem Abtransport der in der Luft vorhandenen Feuchtigkeit. Durch den Luftaustausch soll nur möglichst wenig Wärmeenergie verloren gehen, so dass im Wege der Stoßlüftung gelüftet werden soll, nicht im Wege der Dauerlüftung (durch dauerhafte Kippstellung der Fenster). Es muss mehrmals pro Tag stoßgelüftet werden. Lüften Sie quer, d.h. öffnen Sie gegenüberliegende Fenster. Kurzfristig auftretende größere Mengen Wasserdampf (z.B. durch Duschen oder Kochen) sind sofort abzulüften. Wäsche nicht in der Wohnung trocknen. Hat die Wohnung Fenster zum Treppenhaus hin, so dürfen diese nicht zur Entlüftung genutzt werden.

Das Lüften von Kleidungsstücken, Bettwäsche usw. und das Aufhängen von kleineren Wäschestücken zum Trocknen darf nur unterhalb von Balkonbrüstungen erfolgen.

Das Rauchen im Treppenhaus, in den Fluren sowie im Keller/ Dachboden ist untersagt.

7. Fahrzeuge und Fahrräder

Die Benutzung von Abstellplätzen ist nur den Mietern und deren Besuchern widerruflich und ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches zum Abstellen eines Personenkraftwagens und Kraftrads gestattet.

Auf den Abstellplätzen ist das Parken polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge und das Abstellen von Wohnwagenanhängern und Anhängern untersagt.

Für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen, Zubehörteilen usw. sowie für Schäden, die bei Betreten oder Benutzung des Abstellplatzes auch bei Glatteis oder Schneeglätte entstehen, wird keine Haftung übernommen.

Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den dafür eingerichteten Plätzen abzustellen. Soweit vorhanden, dürfen Fahrräder auch in dafür vorgesehenen Fahrradkellern abgestellt werden. Auf dem Hof, den Gehwegen und den Grünflächen ist das Abstellen untersagt. Das Unterstellen von Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich Mopeds in den Wohngebäuden ist ebenfalls nicht erlaubt. Der Abstellplatz sowie die Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht zum Waschen oder Abschmieren der Kraftfahrzeuge, Durchführen von Reparaturen und Lagern von Materialien benutzt werden. Jeder Benutzer des Abstellplatzes ist verpflichtet, Abfälle und Putzlappen auf eigene Kosten zu entfernen. Jedes Auslaufen von Benzin oder Öl durch Unvorsichtigkeiten usw. ist sorgsam zu vermeiden. Öl und Benzin dürfen nicht in Ausgüsse, Entwässerungsabflüsse oder Gullys gegossen werden.

8. Tierhaltung

Haustiere sind im Treppenhaus und im Außenbereich an der Leine zu führen.

9. Brandschutz-Bestimmungen

Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen wie Benzin, Benzol, Lösungsmitteln etc. ist sowohl in der Wohnung als auch im Keller bzw. auf dem Dachboden untersagt. Brennbare Stoffe, wie z.B. Papier, Packmaterialien, Matratzen, Lumpen, Polstermöbel usw., dürfen im Keller oder auf dem Dachboden nicht gelagert werden. Offenes Feuer und Licht auf dem Dachboden und im Keller ist nicht gestattet.

Spreng- oder Explosivstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.

Soweit dies für die Mieter des Hauses erkennbar ist, sind Undichtigkeiten und sonstige Mängel an den Gas- und Wasserleitungen sofort an den Vermieter bzw. dessen Vertreter zu melden. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden.

Heiße Asche oder ähnlich heiße Materialien dürfen nicht über die Mülltonne entsorgt werden. Waschen mit feuergefährlichen Mitteln in der Wohnung oder im Keller bzw. auf dem Dachboden ist verboten.

10. Änderungsrecht

Die vorliegende Hausordnung darf nach Ermessen des Vermieters geändert werden.

- Diese Hausordnung gilt als Bestandteil des Mietvertrages. –

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, selbstverständlich beziehen sich die Angaben aber auf alle Geschlechter.
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